ForstBW: ENERGIEWIRTSCHAFT statt WALDWIRTSCHAFT?

Die energiewirtschaftliche Betätigung von ForstBW, an jeder sich bietenden Stelle im Staatsforst Windkraftanlagen bzw. ganze Windparks durch Projektierer installieren zu lassen, ist höchstwahrscheinlich nicht von der Satzung und nicht vom Gesetz gedeckt.

Ergebnisse der "Vermarktungsoffensive" von ForstBW Stand 07/2025: > Download <

Würde ForstBW per Gestattungsvertrag hektarweise Wald roden lassen, um in der entstehenden Fläche Eigentumswohnungen oder Kohlekraftwerke errichten zu lassen, wäre vermutlich jedem auch ohne Blick ins Gesetz klar, dass ForstBW das nicht darf. Warum sollte ForstBW aber gleiches mit Anlagen zur Energieerzeugung in industrieller Größe tun dürfen? Ist das nicht so, als wenn die Feuerwehr eine Baugenehmigung erteilt?

Die Aufgaben von ForstBW nach dem ForstBW-Gesetz, dem Landeswaldgesetz, dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zielen auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldwirtschaft ab. Hierauf sollte sich ForstBW beschränken und fokussieren.
Eine vorrangige Rodung von Bäumen zur Installation von Windkraftanlagen entspricht nicht dem Waldnaturschutz oder Artenschutz und hat nichts mit einem "strategischen Nachhaltigkeitsmanagement" zu tun. 

Satzung von ForstBW
Die Satzung von ForstBW gibt lediglich den Erhalt des "Forstvermögens des Landes" vor. Das Eingehen unternehmerischer Risiken im Bereich der Stromerzeugung mit dem Nebeneffekt der Verringerung der Waldflächen entspricht nicht den Satzungszielen. Erst recht läuft diese energiewirtschaftliche Betätigung den in der Satzung verankerten Zielen der sozialen Nachhaltigkeit und den "operativen Aufgaben im Bereich der "Daseinsvorsorge" wie "Ökosystemleistungen", "Erholungs- und Schutzfunktionen" zuwider.
Aus § 2 der Satzung: "Forst Baden-Württemberg ist umfassend zuständig für den operativen und konzeptionellen Waldnaturschutz im Staatswald und setzt diesen vorbildlich um. Forst Baden-Württemberg übernimmt die Gesamtkonzeption Waldnaturschutz und entwickelt diese auf wissenschaftlicher Grundlage weiter. Angepasste Schalenwildbestände sind eine wesentliche Voraussetzung, um die waldbaulichen und naturschutzfachlichen Ziele zu realisieren und werden im Rahmen der Jagdausübung durch Forst Baden-Württemberg sichergestellt."

ForstBW kann nicht in Eigenregie entscheiden, Wald für Windkraftanlagen freizugeben, sondern muss von der Landesregierung dazu beauftragt werden. 

Landeswaldgesetz BW
§ 45 (1) Landeswaldgesetz BW lautet: "Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung."
Den Wald in großem Umfang abzuholzen um Windkraftanlagen zur Stromerzeugung hineinzustellen, hat weder mit "höchstmöglicher Lieferung wertvollen Holzes" noch mit "Schutz- und Erholungsfunktionen", geschweige denn mit einer naturnahen Waldbewirtschaftung zu tun.
Nach Absatz 6 des § 45 wird der Staatswald gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und des ForstBW-Gesetzes von Forst Baden-Württemberg (ForstBW) bewirtschaftet.

Nach § 9 Landeswaldgesetz BW darf Wald mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Umwandlung darf nur genehmigt werden wenn 
- die Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt, 
- der Eingriff ausgeglichen oder ersetzt wird (Ausgleichs-/Ersatzaufforstung)
- andere Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden.

Das "Klimaschutzgesetz BW" hat § 11 Landeswaldgesetz BW einen Absatzes 3 hinzugefügt: "(3) Soll für eine Waldfläche, die befristet umgewandelt ist, eine weitere vorübergehende Nutzung zum Zweck des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erfolgen, ist in der Abwägung für die erforderliche Genehmigung dem Ausbau der Erneuerbaren Energien grundsätzlich Vorrang einzuräumen."
Was "vorübergehende Nutzung" ist, definiert die Umweltministerin von BW (Die Grünen) wie folgt: 30 Jahre sind auch eine nur vorübergehende Nutzung. Ist das so? 100 Jahre auch?
In der Gesetzesbegründung des Klimaschutzgesetzes heißt es: "Mit der Aufnahme des neuen Absatz 3 soll im Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf aktuellen oder früheren Deponieflächen künftig regelmäßig eine Nachnutzung zum Zwecke des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erleichtert werden. Diesem Zweck soll bei der Entscheidung über die Waldumwandlung im Rahmen der erforderlichen Abwägung nunmehr grundsätzlich Vorrang zukommen. Damit können bereits versiegelte Flächen für die Erneuerbaren Energien in Anspruch genommen werden und ein großes Flächenpotenzial im Land zugunsten des Klimaschutzes gehoben werden." Also keine Rede von Waldrodung, sondern nur Nutzung von ehemaligen Deponieflächen und bereits versiegelten Flächen. Worauf stützt sich ForstBW bei seinen Abholzungsverträgen mit Windkraft-Projektierern also? 

Forst BW Gesetz
In § 1 Forst BW Gesetz heißt es: Der Staatswald dient gemäß § 45 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dem Allgemeinwohl in besonderem Maße und ist daher "vorbildlich zu bewirtschaften"

Nach § 3 Forst BW Gesetz hat ForstBW die Aufgabe den Staatswald zu bewirtschaften, zur umfassenden Daseinsvorsorge beizutragen sowie Aus- und Fortbildungsaufgaben und Aufgaben der Waldpädagogik zu übernehmen. "[...] Die Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes hat unter Beachtung der Grundsätze einer nachhaltigen, multifunktionalen und naturnahen Waldbewirtschaftung zu erfolgen. Dazu zählen insbesondere die Pflege des Waldes und die Produktion und Vermarktung von Holz und Nebenprodukten. Ebenfalls unter den Wirtschaftsbetrieb fallen die Jagd und Fischerei gemäß § 4, die Bewirtschaftung der Liegenschaften, der Nebennutzungen, der Nebenbetriebe und die Erschließung neuer Geschäftsfelder."

Die "Erschließung neuer Geschäftsfelder" kann aber nun nicht in Geschäftsideen wie Windkraftanlagen liegen, bei denen der Wald großflächig gerodet - d.h. entfernt wird. Denn dann ist an allen Stellen, an denen Windkraftanlagen stehen, keine naturnahe Waldbewirtschaftung, keine Pflege des Waldes und keine Vermarktung von Holz mehr möglich.  

Weiterhin übergibt ForstBW mit dem Abschluss von Verträgen mit "Projektierern" jegliche "Bewirtschaftung" entgegen Satzung und Gesetz aus der Hand an Unternehmen, die mit dem Satzungszweck und dem Zweck des Landeswaldgesetzes und des Forst BW Gesetzes überhaupt nichts am Hut haben. 

Fazit: Die energiewirtschaftliche Betätigung von ForstBW, an jeder sich bietenden Stelle im Staatsforst Windkraftanlagen bzw. ganze Windparks durch Projektierer installieren zu lassen, ist höchstwahrscheinlich nicht von der Satzung und nicht vom Gesetz gedeckt.

Klimaschutzgesetz BW
Wie oben dargestellt, adressiert  das Klimaschutzgesetz nur bereits versiegelte Flächen (§ 11). In §4 heißt es, dass  Wälder zur Erreichung der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg und zur Steigerung der Klimaresilienz als natürliche Kohlenstoffspeicher über ihre Speicher- und Senkenleistung beitragen. "Daher sollen natürliche Kohlenstoffspeicher im Land erhalten, geschützt und aufgebaut werden; das Land fördert vorrangig ihren Aufbau, außerdem ihren Erhalt und Schutz im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Klimarelevant sind Maßnahmen hierbei allerdings nur, wenn sie über Jahrzehnte beziehungsweise möglichst dauerhaft gesichert sind."
"Aufgebaut" bedeutet nach allgemeinem Verständnis nicht "abgeholzt". 
In der Gesetzesbegründung heißt es: "Natürliche Kohlenstoffspeicher wie Wälder sind aktiv an den Klimawandel anzupassen, um deren Speicherfunktion als auch sonstige Ökosystemleistungen wie die nachhaltige Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe zu sichern und das Risiko durch natürliche Störungen zu einer Treibhausgasquelle zu werden, zu verringern. [...] Die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes ist darauf gerichtet, dass die Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (§ 13). Zwar greift der umfassende Begriff der nachhaltigen Waldbewirtschaftung klimawandelbedingte Änderungen des Standorts und der Bodenvegetation auf. Um die besondere Bedeutung des Klimawandels für die Waldbewirtschaftung stärker zu betonen, wird das Leitbild um eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung ergänzt."
Das Klimaschutzgesetz BW ändert das Landeswaldgesetz u. a. dadurch, dass in § 1 die Wörter „naturnahe Waldbewirtschaftung“ durch die Wörter „naturnahe und klimaangepasste Waldbewirtschaftung zur dauerhaften Erfüllung der Waldfunktionen, auch unter den Bedingungen des voranschreitenden Klimawandels“ ersetzt. Wenn Wald aber gerodet wird - für welchen Zweck auch immer - kann er keine "Waldfunktion" mehr erfüllen.

"Vermarktungsoffensive" stoppen und weg mit der Forst BW Green Energy GmbH
Mit der Entscheidung zur Gründung der Forst BW Green Energy GmbH wagt sich die Forst BW mit Steuergeldern protektioniert und einem absoluten Insolvenzschutz als Unternehmer wettbewerbsverzerrend auf ein Gebiet, in dem sie keine Erfahrung besitzt. Und dies nur zur besseren Gewinnerzielung, ohne dass dies einen Vorteil für den Wald hätte oder es für diese unternehmerische Betätigung einen Anlass gäbe: Weder wird der Strom benötigt noch mangelt es an Projektierern für Windkraftanlagen. 
Der eingetragene Geschäftszweck der ForstBW Green Energy GmbH lautet: „Die Errichtung, die Projektierung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien sowie die Vermarktung der erzeugten Energie, ferner der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art im Bereich von Erneuerbaren Energien.“
D.h. es ist auch Ziel und Zweck dieser Gesellschaft sich an Windkraftanlagen unabhängig vom Standort zu beteiligen und Beteiligungen auch an selbst errichteten Anlagen an „in- und ausländische Unternehmen“ wieder zu veräußern. Somit scheint auch beabsichtigt zu sein, ganze Windkraftanlagen oder ganze Windparks zu veräußern, zumindest ist das aber nicht ausgeschlossen. Im Ergebnis ist damit der Satzungszweck völlig verlassen worden (ein Bezug zum Wald besteht nicht mehr zwingend) und es bestehen erhebliche Risiken für den Steuerzahler, bspw. wenn die (bspw. ausländischen) Erwerber für einzelne Anlagen auf Landesflächen Insolvenz anmelden, wenn die Anlagen unlukrativ werden. Dies kann insbesondere dann passieren, wenn Subventionen wegfallen. Der Steuerzahler muss dann für Erhaltung oder Rückbau aufkommen. Die Landesregierung sollte die Forst BW Green Energy GmbH sofort wieder auflösen!

Weitere Gründe die Forst BW Green Energy GmbH aufzulösen sind:

Ziel der Landesregierung bereits erreicht
Am 2. August 2025 sind laut Dashboard des Landesumweltamtes Baden-Württemberg neben bereits 803 bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen weitere 1478 Windkraftanlagen  beantragt, bereits genehmigt aber noch nicht errichtet oder deren Anlagenplanung bereits vorgestellt. 
D.h. das Ziel der Landesregierung aus dem Koalitionsvertrag ist bereits erreicht und es bedarf keiner "Vermarktungsoffensive" von Staatsforstflächen mehr.
Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Leistung von Windkraftanlagen stetig zunimmt

Immer mehr Bürger sind gegen Windkraft - insbesondere gegen Windkraftanlagen im Wald
Baden-Württemberg ist übersät mit Bürgerinitiativen gegen Windkraft und gegen Windkraft im Wald und ständig kommen neue hinzu. Zunehmende werden lokal Bürgerentscheide erzwungen oder auch von den Gemeinderäten ohne Zwang beschlossen. Diese Bürgerentscheide gehen überwiegend gegen die Windkraftprojekte auf kommunalen Waldflächen aus. Wenn die  Landesregierung unterstellt, dass die Mehrheit der Bürger für Windkraft im Wald ist, dann darf diese Annahme begründet angezweifelt werden.

Der Windkraftausbau nach Landesflächenvorgabe ist unsinnig
Eine Vorgabe für den Ausbau nach Prozent der Landesfläche ist völlig planlos, denn niemand weiß, was dabei an Stromproduktion herauskommt. Eine sich am Bedarf orientierende Vorgabe nach Megawattstunden wäre sinnvoll. In keinem anderen Bundesland in Deutschland wird eine Planung so übereilt durchgepeitscht wie in BW. Das ist aus rein vorauseilendem Gehorsam gemacht, ein Verweis auf die drängende Bundesgesetzgebung ist inhaltlich inkorrekt. 

Ein weiterer Ausbau entspricht nicht dem Bedarf an Strom 
Anfang Januar 2025 deckten Erneuerbare Energien den Strombedarf im Bundesgebiet zeitweise bereits bis zu 125 Prozent. Es kommt immer öfters zu negativen Strompreisen an den Strombörsen. In einer solchen Situation bedarf es nicht der Rodung von Staatsforstflächen für Windkraftanlagen.   

Schwankungsstromproblem bereits groß genug. 
Bei Dunkelflauten kommt es immer häufiger zu einer Stromunterversorgung. Hohe Windlast und Sonnenschein führen die vorhandenen Netze an ihre Leistungsfähigkeit. Lokal werden bereits immer öfter keine neuen privaten und gewerblichen PV-Anlagen genehmigt. Da der Bedarf nicht vorhanden ist, wurde kürzlich ein "Solarspitzengesetz" eingeführt.  In einer solchen Situation bedarf es nicht der Rodung von Staatsforstflächen für Windkraftanlagen. 

CO2-Bilanz bei Windkraftanlagen im Wald ist zweifelhaft, Artenschutz und andere Schutzgüter werden nicht hinreichend berücksichtigt.
Es ist nicht sinnvoll, mit dem Ziel CO2 einsparen zu wollen, Bäume zu fällen. Erfahren Sie hier mehr:  > Link <
Der Bundesrechnungshof hat 2024 kritisiert, dass andere Schutzgüter (außer dem Klimaschutz) nicht hinreichend berücksichtigt werden. Erfahren Sie hier mehr: > Link <
 

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.