Dürrenmettstetten: Pool-Nutzungsverträge für private Waldbesitzer

Wie man hört haben einige private Waldbesitzer in Dürrenmettstetten schon unterschrieben und üben nun Druck auf ihre "Nachbarn" aus. Denn je mehr mitmachen, desto mehr kann man verdienen. Vielleicht. Irgendwann.

Wer unterschreibt denn so etwas? 

Nachfolgende Ausführungen stammen nicht von einem Rechtsexperten oder Rechtsanwalt und stellen keine vollständige vertragsrechtliche Beurteilung dar.

Auffälligkeiten im "Pool Nutzungsvertrag" den ABO Energy GmbH & CO. KGaA (Wiesbaden) den privaten Waldbesitzern anbietet 

  • Der Vertrag ist bezüglich der Rechte und Pflichten asymmetrisch zum Nachteil der Grundstückseigentümer (Verpächter) gestaltet. Der Verpächter muss sich fast alles gefallen lassen und bei allem mitwirken, was der Errichtung und dem Betrieb der WEA dient. Am besten macht er auf seinem Grundstück nur noch das Nötigste, um keine Vertragsverletzung zu begehen.
     
  • Wer letztlich der Vertragspartner des Grundstückeigentümers sein wird, weiß der Grundstückseigentümer nicht. Der Pächter kann jederzeit an einen anderen Projektierer oder Investor übertragen (§ 13 des Pool-Nutzungsvertrags). 
    Die Verfahrensweise der ABO Energy kennen wir nicht, aber üblich ist im Markt, dass errichtete WEA aus Haftungsgründen in eine "Infrastrukturgesellschaft", d.h. eine Kapitalgesellschaft mit minimalem Eigenkapital übertragen (GmbH, engl. Ltd.) werden.  Die wiederum wird dann i.d.R. nach rd. 4 Jahren (Amortisationszeitraum) an einen "Investor" verkauft. Also eventuell schlägt sich der Verpächter dann irgendwann mit einem reichen Araber oder einem chinesischen Inhaber rum.
     
  • Der Grundstückseigentümer bindet sich 35 Jahre ohne ordentliches Kündigungsrecht in dieser Zeit.
     
  • Als Mindestentgelt stehen 135.000,- Euro ab Inbetriebnahme pro Jahr und pro "WEA", die auf dem Grundstück des Verpächters errichtet werden im Vertrag. Davon bekommt der Grundstückseigentümer direkt aber nur 30%. 10% davon werden "pro Kopf" der Poolteilnehmer verteilt und 60% nach Fläche, die der Grundstückseigentümer anteilig an der Gesamtpoolfläche hält. Es kann also sein, dass der "Mindestbetrag", den der Eigentümer eines verhältnismäßig kleinen Grundstücks und bei vielen Pool-Teilnehmern erhält, deutlich niedriger ausfällt. Mehr bekommt er nur, wenn der produzierte Strom mehr abwirft als die 135 TEUR. Ob das jemals der Fall sein wird, ist zweifelhaft, aufgrund des "Gleichzeitigkeitseffekts" und der am 01.01.2027 voraussichtlich wegfallenden Subventionen. 
    Wieviel der Verpächter letztlich bekommt, kann er also aus dem Vertrag nicht ablesen: Er weiß nicht, wer letztlich alles unterschreibt, was letztlich die Poolfläche ist und folglich auch nicht, wie viele Anlagen letztlich auf der Poolfläche tatsächlich errichtet werden.
     
  • Alle öffentlichen Lasten und alle Versicherungen, die mit dem Eigentum des Grundstücks im Zusammenhang stehen, trägt der Grundstückseigentümer (§ 14 Ziff. 2). Ist nicht billig, sich mit einer Versicherung gegen potenzielle Schäden aus einer WEA abzusichern.
     
  • Moralisch bedenklich ist diese Poolflächen-Vergütung, weil es unter den Grundstückseigentümern einen unschönen Effekt auslöst: Die Grundstückseigentümer, die unbedingt damit auf diesem Weg Geld verdienen wollen, werden Druck auf ihre "Nachbarn" ausüben, denn je mehr mitmachen, desto größer die Poolfläche, desto mehr WEA und desto mehr Geld.
     
  • Die Pachtzahlungen fließen erst dann, wenn eine Anlage gebaut wurde und in Betrieb geht und auch nur so lange, wie die Anlagen in Betrieb sind. Die Pachtzahlungen enden, wenn die Anlagen nicht mehr in Betrieb sind, also stillgelegt werden - aus welchem Grund auch immer und wann auch immer (bspw. könnte Gesetzesänderung dazu wirtschaftlich zwingen). 
    D.h. der Verpächter trägt das Betriebsrisiko der WEA mit.
     
  • Für die Zeit bis Baubeginn gibt es lediglich 500,- Euro einmalig. Der Pächter kann sich mit dem Bau aber viel Zeit lassen. Erst wenn bis 31.12.2029 nicht mit den Bauarbeiten begonnen wurde, besteht für den Verpächter ein außerordentliches Kündigungsrecht. 
    Für den Pächter ebenfalls, d.h. er kommt aus dem Vertrag raus, wenn bspw. spätestens am 01.01.2027 die auf 20 Jahre garantierten Einspeisevergütungen wegfallen und es sich daher nicht mehr für ihn lohnt - also kein Risiko für die ABO Energy GmbH & CO. KGaA. Eine außerordentliche Kündigung des Grundstückeigentümers kann der Pächter aber mit einer lächerlichen Einmalzahlung von 1.000 Euro auf drei weitere Jahre, also bis 31.12.2032, abwenden. Siehe oben: Bis dahin bekommt der Grundstückseigentümer nur 500,- Euro und diese 1.000,- Euro "Abwendungspauschale". 
    Bei Baubeginn bekommt der Grundstückseigentümer dann (für die lange Wartezeit?) 25.000,- Euro einmalig pro WEA - was aber wieder nach dem Schlüssel 30%, 10%, 60% aufgeteilt wird. 
    "Baubeginn" heißt aber auch noch nicht, dass dann im Jahr 2030 (bzw. bei einer entsprechenden Verlängerung sogar erst in 2033) eine Anlage errichtet ist und es schon ein volles "Betriebsjahr" gibt. Fertigstellung kann auch erst in 2031 (resp. 2034) sein. D.h. wer den Vertrag heute unterschreibt, kann evtl. über 7 Jahre warten, bis die "dicken" Pachtzahlungen erstmals fließen. Und ob die überhaupt jemals fließen hängt davon ab, ob der Staat bis dahin immer noch üppig die WEA subventioniert. Dagegen hat aber die Europäische Union etwas, weil sie die 20jähige Einspeisevergütungsgarantie für eine unerlaubte Subventionierung hält und diese daher ab dem 01.01.2027 wegfallen muss. 
     
  • Wenn der Verpächter mit einer außerordentlichen Kündigung durchkommt, muss er erstmal die Dienstbarkeit aus dem Grundbuch bekommen. Das ist ohne Mitwirkung des Pächters schwer.
     
  • Nach Stilllegung gibt es nur noch 1.500,- pro Monat - und nur solange der Betreiber keine Insolvenz anmeldet. Eine Stilllegung kann jederzeit erfolgen.
     
  • Wir sehen auch ein erhebliches Rückbau-Kostenrisiko: Die nach § 9 Ziff. 3 bemessenen Rückbaubürgschaften von 250.000 Euro pro WEA würden schon heute für einen Rückbau nicht mehr ausreichen (Zurückversetzung von Anlage und Infrastruktur in den Ursprungszustand, d.h. Fundament, Revisions-/ Aufstellfläche/Zuwegung/Stromtrasse). Der verpflichtende Rückbaustatus ist deutlich zu wenig detailliert im Vertrag festgehalten. Die bis dahin pro WEA gegründete "Infrastrukturgesellschaft" kann aufgrund hoher Rückbaulast ganz legal pleite gehen - und die Rückbauverpflichtung bleibt dann an den Grundstückseigentümern hängen. Risiken aus Rückbaukosten, die deutlich höhe liegen als 250 TEUR pro WEA, liegen somit beim Grundstückseigentümer. Mit Inflation gerechnet, kostet der Rückbau einer 7,2 MWh WEA in 30 Jahren rd. mindestens 2 Millionen Euro. 
    Die Erben der Grundstückseigentümer werden damit wenig Spaß haben... Aber auf die wartet laut Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. März 2024 sowieso dann noch eine Überraschung vom Fiskus:
    https://www.lbv-net.de/aktuelles/bewertung-von-grundstuecken-mit-windkraft-oder-pv-anlagen

Falls etwas übersehen oder falsch interpretiert wurde, gerne e-Mail an info@windkraft-im-wald.info

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