Das Ergebnis der Bürgerentscheids in Sulz am Neckar liegt vor. Die Mehrheit der Bürger hat gegen eine Verpachtung von städtischen Waldflächen an Windkraft-Projektierer entschieden.
Die Historie:
In einer Sondersitzung des Gemeinderats am 17. Dezember 2024 wurde beschlossen, dass der per Bürgerbegehren erzwungene Bürgerentscheid am 23. Februar 2025 zusammen mit der Bundestagswahl stattfindet. Bei diesem Bürgerentscheid wird über folgende Frage entschieden:
Soll eine Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz a. N. an Windanlagenbetreiber/-investoren unterbleiben?
Ergebnis: Die Mehrheit der Bürger hat entschieden, dass die Verpachtung unterbleiben soll.
In der Gemeinderatssitzung vom 30. September 2024 wurde der beantragte Bürgerentscheid (zu Unrecht) als unzulässig abgelehnt, dafür aber beschlossen, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll, der inhaltlich das Gleiche entscheiden lässt. Nach einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.11.2024 wird der Bürgerentscheid nicht am 8. Dezember 2024 stattfinden, da die Ablehnung durch den Gemeinderat unzukössig war. Download der Verfügung des Verwaltungsgerichts hier: [> Download einstweilige Anordnung des VG Freiburg <]. Am 17. Dezember 2024 hat der Gemeinderat in einer Sondersitzung seinen Beschluss vom 30. September zurückgenommen und das Bürgerbegehren daher nun doch für zulässig erklärt.
Was ist passiert und warum war es richtig, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Gemeinderats gerichtlich überprüfen lassen?
- Es ist das gute Recht der Initiatoren und Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens, den Beschluss des Gemeinderats gerichtlich überprüfen zu lassen. Nicht mehr und nicht weniger. Ob Zweifel bestehen oder nicht. Hier bestanden aber Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Gemeinderats. Wie die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg nun zeigt, war es keineswegs strittig, ob das von beantragte Bürgerbegehren zulässig ist.
- Die Gemeinde hatte eine Auskunft des Städte- und Gemeindetags Baden-Württemberg, dass betreffend den beantragte Bürgerentscheid kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich ist.
- Dennoch hat die Stadtverwaltung zunächst eine Stellungnahme der Rechtsanwälte Dombert, Potsdam eingeholt [> Download Stellungnahme Anwälte Dombert vom 05.09.2024 <]. Diese kam zu dem Schluss , dass der beantragte Bürgerentscheid unzulässig sei. Der Begriff "kommunale Waldflächen" sei zu unbestimmt und außerdem ein Kostendeckungsvorschlag erforderlich sei.
- Die Stadtverwaltung holte eine zweite Rechtsmeinung ein, von der Rechtsanwaltskanzlei HME, Freiburg [> Download Stellungnahme Kanzlei HME vom 20.09.2024 <]. Dies kam zu einem anderen Ergebnis. Zitat: „Die Annahme einer hinreichenden Bestimmung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung halten wir indes für durchaus vertretbar und können ein entsprechendes Risiko daher nicht ausschließen.“
- Die Kanzlei Dombert berief sich an einer Stelle auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, an einer anderen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam. Beide Entscheidungen beziehen sich auf wesentlich andere Sachverhalte, als im hier vorliegenden Bürgerbegehren. Das sieht auch das Verwaltungsgericht Freiburg so.
- Warum hat Herr Bürgermeister Jens Keucher, obwohl ihm seine Anwälte angeblich die Unzulässigkeit des beantragten Bürgerentscheids bestätigt haben, einen alternativen, quasi identischen Bürgerentscheid am 30.09.2024 beschließen lassen und dabei auch noch zu Beginn der Sitzung kurzfristig "Freiflächen" der Stadt herausgenommen (er hätte ja auch nur die Unzulässigkeit beschließen lassen und dann am nächsten Tag Pachtverträge abschließen können)?
- Weil ihm seine Anwälte vermutlich sehr wohl gesagt haben, dass ihre Begründung dünn ist und die Chancen vor Gericht schlecht wären. Man kann vermuten, dass das nach dem Motto lief: "O.k., wir schreiben Ihnen was, das dann reicht, die Gemeinderatsmitglieder zu überzeugen, aber vor Gericht würden wir damit nicht gehen."
- Die Anwälte werden ihm geraten haben, einen quasi gleichlautenden Bürgerentscheid durchzuführen, weil die Gegner der Windkraftvorhaben im Wald sonst gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens vorgehen würden.
- Ziele dürften gewesen sein: A.) Handlungshoheit zurückerlangen. B.) Die Gegner von Windkraft im Wald schlecht aussehen lassen. C.) Die Vertrauenspersonen ausschalten. Eventuell war das alles nicht beabsichtigt und gut gemeint - aber dann war es zumindest extrem unglücklich.
Genau der letzte Punkt ist dem Verwaltungsgericht offensichtlich sauer aufgestoßen. Wenn man ein zulässiges Bürgerbegehren mit fadenscheinigen Gründen ablehnt, um es durch einen identischen Bürgerentscheid zu ersetzen, dann könnte künftig jeder Gemeinderat jederzeit die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens und deren Rechte aushebeln. Daher dürfen an ein Bürgerbegehren nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (dieses kommt von Bürgern, nicht von Volljuristen mit verwaltungsrechtlicher Spezialisierung).
- Damit nicht genug: In der Gemeinderatssitzung vom 30.09.2024 wurde den Vertrauenspersonen - und damit auch den 1.365 Bürgern, die das Bürgerbegehren in nur knapp zwei Wochen unterzeichnet haben - undemokratisches Verhalten vorgeworfen, nur weil diese von ihrem guten Recht Gebrauch machen wollten und den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juni 2024 nicht einfach akzeptiert haben (insbesondere durch Sigfried Dölker, CDU). Ein absolut seltsames Demokratieverständnis, denn (basis-) demokratischer als mit einem Bürgerbegehren geht es ja wohl nicht.
- Der Effekt war, dass die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens keinen Einfluss mehr auf den gesamten weiteren Ablauf hatten.
- Die Argumente der Anwälte der Stadt waren völlig zweifelhaft. Daher haben die Vertrauenspersonen bereits am 11. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht Freiburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und am 14. Oktober 2024 Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt, damit eine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann.
- Ein fairer Wahlkampf war nicht gegeben. In der von der Stadt aufgelegten Informationsbroschüre hätten die Gegner von Windkraft im Wald die Hälfte der Seiten bekommen müssen und nicht nur eine einzige Seite (übrigens waren zunächst 4 Seiten zugesagt, was dann sehr kurzfristig auf eine Seite reduziert wurde). Für die Initiative Pro Wind Sulz wurden Bauzäune durch die Stadt auf öffentlichen Flächen aufgestellt - ob Pro Wind und QUALITAS Energy dafür bis dato etwas bezahlt haben ist unklar, aber auch egal: Die Stadt hat solche Dienstleistungen in einem Wahlkampf nicht anzubieten. So wie man hört, soll durch den Bürgermeister auch Wahlkampf in Vereinen und Altenheimen gemacht worden sein. Das entspricht nicht dem geltenden Zurückhaltungsgebot. Die Vertrauenspersonen konnten auch nicht auf die Gestaltung der Titelseiten der Mitteilungsblätter Einfluss nehmen.
Aus diesem Grund haben haben die Vertrauenspersonen ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zurückgenommen.
- Dass die Anordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg erst so kurzfristig vor der Durchführung des alternativen Bürgerentscheids erfolgte, lag allein an der Stadt: Diese hat erst am 12. November 2024 über ihre Rechtsanwälte Dombert zum Antrag auf einstweilie Anordnung Stellung genommen.
- Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Argumente der Anwälte der Stadt verneint. Es geht hier also nicht nur um die Auslegung weniger Begriffe. Insbesondere ist es nicht statthaft, die Vertrauenspersonen auf diese Art auszuschließen - das könnte nämlich sonst jeder Gemeinderat jedes Mal machen und damit wäre das Institut Vertrauenspersonen in der Gemeindeordnung in der Praxis völlig wirkungslos.
- Jetzt bestehen Chancen für einen wirklich fairen Wahlkampf auf Augenhöhe im Jahr 2025.
Historie:
- Auf der Einwohnerversammlung am 8. Juli 2024 wurden Herrn Keucher 1.321 Unterschriften für das Bürgerbegehren überreicht (nur 700 wären erforderlich gewesen), die in nur knapp zwei Wochen gesammelt wurden. Damit muss nun ein Bürgerentscheid durchgeführt werden (> Übergabeschreiben). Weitere Unterschriften wurden nachgereicht, insgesamt geht die Stadt von 1.365 gültigen Unterschriften aus.
- Beim Bürgerbescheid selbst bedarf es dann mindestens 2.000 Stimmen gegen die geplanten Windkraftanlagen im Binsenwasen und auf der Dicke, wobei diese 2.000 Stimmen auch die einfache Mehrheit sein müssen.