
Bürgerentscheid
Rechtliche Überlegungen
Nach meiner Einschätzung wäre die pauschale Aussage „die Zuwegung ist Sache des Landratsamts, daher ist ein Bürgerentscheid unzulässig“ so nicht ohne Weiteres zutreffend.
Entscheidend ist nicht, wer die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder die straßenrechtliche Genehmigung erteilt, sondern ob die Fragestellung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 21 GemO BW) betrifft.
1. Gehört die Gestattung der Nutzung gemeindeeigener Flächen und Wege zur Zuständigkeit der Gemeinde?
Grundsätzlich ja.
Wenn Wege und Grundstücke im Eigentum der Stadt Sulz stehen, entscheidet zunächst die Stadt als Eigentümerin darüber,
- ob Nutzungsverträge abgeschlossen werden,
- ob Wegerechte eingeräumt werden,
- ob Kabeltrassen über gemeindliche Grundstücke geführt werden dürfen,
- ob gemeindeeigene Wald- oder sonstige Grundstücke zur Verfügung gestellt werden.
Dies sind regelmäßig vermögensrechtliche bzw. grundstücksbezogene Entscheidungen der Gemeinde.
Dass daneben für die Windkraftanlagen selbst Genehmigungen des Landratsamts erforderlich sind, ändert daran grundsätzlich nichts.
Der Bürgerentscheid richtet sich ja nicht auf die Erteilung oder Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern auf das Verhalten der Stadt hinsichtlich ihrer eigenen Flächen und Wege.
2. Problematisch ist die Formulierung „Nutzung von Wegen“
Hier muss man unterscheiden:
a) Gemeindeeigene Grundstücke
Hier hat die Stadt als Eigentümerin regelmäßig Entscheidungsbefugnisse.
b) Öffentliche Straßen und Wege
Wenn die betreffenden Wege öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes Baden-Württemberg sind, wird es komplizierter.
Bei öffentlichen Straßen besteht grundsätzlich ein Gemeingebrauch. Die Gemeinde kann die Benutzung nicht beliebig verbieten.
Für Sondernutzungen gelten zudem teilweise gesetzliche Zuständigkeiten anderer Behörden.
In diesem Bereich könnte die Rechtsaufsicht argumentieren, dass die Fragestellung teilweise auf etwas gerichtet ist, worüber die Gemeinde gar nicht frei entscheiden darf.
Genau deshalb ist der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ rechtlich durchaus bedeutsam.
Er macht deutlich, dass nur diejenigen Nutzungen untersagt werden sollen, deren Untersagung rechtlich überhaupt möglich ist.
3. Hilft die Formulierung „soweit rechtlich zulässig“?
Sie verbessert die Verteidigungsfähigkeit des Bürgerbegehrens erheblich.
Der Zusatz führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jede denkbare Unzulässigkeit geheilt wird.
Die zentrale Frage wäre:
Hat die Fragestellung noch einen eigenständigen Regelungsgehalt, wenn man alle rechtlich nicht verfügbaren Teile ausblendet?
Nach meiner Einschätzung lautet die Antwort hier eher: Ja.
Denn selbst wenn bestimmte straßenrechtliche Nutzungen nicht untersagt werden könnten, blieben immer noch:
- gemeindeeigene Grundstücke,
- privatrechtliche Gestattungen,
- Kabeltrassenrechte,
- sonstige Nutzungsrechte an kommunalem Eigentum.
Der Bürgerentscheid hätte also weiterhin einen sinnvollen Anwendungsbereich.
4. Kann der Bürgerentscheid auf den Teil „Kabeltrassen“ beschränkt werden?
Das ist der schwierigste Punkt.
Ein Bürgerbegehren wird grundsätzlich mit der eingereichten Fragestellung geprüft.
Der Gemeinderat kann nicht ohne Weiteres den Inhalt der Frage umschreiben und anschließend über eine andere Frage abstimmen lassen.
Daher gibt es zwei Möglichkeiten:
Variante 1: Bürgerbegehren insgesamt zulässig
Dann wird über die eingereichte Frage abgestimmt.
Variante 2: Bürgerbegehren teilweise unzulässig
Dann stellt sich die Frage, ob der verbleibende Teil abtrennbar ist.
Die Rechtsprechung lässt eine Teilzulässigkeit nur zu, wenn
- der verbleibende Teil für sich verständlich ist,
- der mutmaßliche Wille der Unterzeichner erhalten bleibt,
- keine inhaltliche Umgestaltung erfolgt.
Ob man hier lediglich den Teil „Kabeltrassen“ herauslösen dürfte, erscheint mir zweifelhaft, weil die Zuwegung und die Kabeltrassen in unserer Fragestellung erkennbar als Gesamtpaket behandelt werden.
Ein bloßer Bürgerentscheid nur über Kabeltrassen wäre vermutlich nicht mehr identisch mit dem unterschriebenen Bürgerbegehren.
5. Was ich für die stärksten Gegenargumente halte
Falls die Verwaltung die Unzulässigkeit auf die fehlende Zuständigkeit der Gemeinde stützen möchte, würde ich insbesondere darauf hinweisen:
- Die Fragestellung betrifft die Nutzung von Flächen und Wegen im Eigentum der Stadt Sulz.
- Entscheidungen über die Nutzung gemeindeeigenen Vermögens gehören grundsätzlich zur Zuständigkeit des Gemeinderats.
- Der Bürgerentscheid richtet sich nicht gegen eine Genehmigung des Landratsamts.
- Der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ beschränkt die Wirkung ausdrücklich auf den Bereich kommunaler Entscheidungskompetenz.
- Selbst wenn einzelne Teilaspekte (bestimmte Straßenbenutzungen) nicht disponibel wären, bleibt ein erheblicher Kernbereich kommunaler Entscheidungsbefugnis bestehen.
Da es noch keinen Gestattungsvertrag gibt und es sich bei der Zuwegung um kommunale Flächen handeln dürfte, spricht das m. E. eher für Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als dagegen.
Der entscheidende Punkt ist nämlich, dass wir nicht lediglich die Benutzung vorhandener öffentlicher Straßen durch Schwertransporte verhindern wollen, sondern dass für die Windkraftanlagen zusätzliche Nutzungsrechte und bauliche Eingriffe an gemeindlichem Eigentum erforderlich sind:
- Verbreiterung von Wegen,
- Verstärkung/Fundamentierung von Wegen,
- Ausbau von Waldwegen,
- Nutzung kommunaler Grundstücke für Kabeltrassen,
- vorübergehende Inanspruchnahme kommunaler Flächen für Baustellenverkehr, Lagerflächen usw.
Über solche Maßnahmen kann die Stadt regelmäßig nicht deshalb verfügen, weil sie Straßenbaubehörde ist, sondern weil sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und Wege ist bzw. weil hierfür gemeindliche Zustimmungen, Verträge, Gestattungen oder sonstige Mitwirkungen erforderlich werden.
Der eigentliche Schwachpunkt der Unzulässigkeitsargumentation: Eine pauschale Aussage „Über die Zuwegung entscheidet das Landratsamt“ wäre nach meiner Einschätzung zu pauschal.
Das Landratsamt kann zwar etwa
- immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilen,
- naturschutzrechtliche Entscheidungen treffen,
- straßenrechtliche Genehmigungen erteilen,
- Waldumwandlungen genehmigen,
aber das bedeutet nicht automatisch, dass die Stadt verpflichtet wäre, eigene Grundstücke, Waldwege oder Kabeltrassenflächen zur Verfügung zu stellen.
Gerade wenn die Zuwegung nur über kommunale Grundstücke möglich ist, bleibt die Stadt grundsätzlich Beteiligte der Entscheidung.
Die Formulierung „soweit rechtlich zulässig“ dürfte hier besonders wichtig sein. Denn selbst wenn einzelne Teile unserer Fragestellung rechtlich nicht umsetzbar wären (etwa weil bestimmte öffentliche Straßen dem Gemeingebrauch unterliegen), bliebe die Frage jedenfalls bezogen auf
- kommunale Waldwege,
- Grundstücksnutzungen,
- Gestattungsverträge,
- Kabeltrassenrechte,
- Wegausbauten
weiterhin sinnvoll.
Die Rechtsprechung versucht Bürgerbegehren regelmäßig nicht unnötig an einzelnen Formulierungen scheitern zu lassen, wenn ein verständlicher und zulässiger Kern verbleibt.
Kabeltrassen halte ich für einen starken Teil der Fragestellung. Wenn Kabel über kommunale Grundstücke geführt werden sollen, benötigt der Vorhabenträger regelmäßig
- dingliche Rechte,
- beschränkte persönliche Dienstbarkeiten,
- Gestattungsverträge,
- Nutzungsverträge
oder vergleichbare Rechtspositionen.
Hier bewegt man sich typischerweise unmittelbar im Bereich kommunaler Vermögensverwaltung.
Das ist gerade keine klassische Genehmigungsentscheidung des Landratsamts.
Kann der Gemeinderat den Bürgerentscheid auf „Kabeltrassen“ beschränken?
Die Frage hat mich beschäftigt, aber das sehe ich leider eher skeptisch. Der Gemeinderat kann nicht einfach eine andere Frage zur Abstimmung stellen als diejenige, die unterschrieben wurde. Anders wäre es nur, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die übrigen Teile eindeutig abtrennbar sind und der verbleibende Teil noch exakt dem Willen der Unterzeichner entspricht.
Das dürfte hier schwer zu begründen sein, weil unsere Fragestellung die Themen
- Zuwegung,
- Schwerlasttransporte,
- Kabeltrassen
erkennbar als Gesamtkomplex behandelt.
Aus meiner Sicht wäre die entscheidende Rechtsfrage
Nicht:
„Darf das Landratsamt die Zuwegung genehmigen?“
sondern:
„Kann die Stadt Sulz rechtlich verpflichtet werden, ihre eigenen Grundstücke, Waldwege und Kabeltrassenflächen für das Vorhaben zur Verfügung zu stellen?“
Wenn die Antwort darauf „nein“ lautet, spricht viel dafür, dass unser Bürgerbegehren eine echte gemeindliche Entscheidungsbefugnis betrifft.
Für eine belastbare Einschätzung wäre nun besonders interessant, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die Verwaltung beruft. Das müssen wir noch abwarten.